Gesetze / Filmförderungsgesetz
FFG§ 115 Antragsberechtigung
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/115#abs-1 (1) Antragsberechtigt ist, wer im Inland ein Kino betreibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/115#abs-2 (2) Für Förderhilfen nach § 114 Absatz 1 Nummer 2 ist auch antragsberechtigt, wer beabsichtigt, im Inland ein Kino zu betreiben. Dies gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der ordnungsgemäße Betrieb eines Kinos nicht gewährleistet wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/115#abs-3 (3) Nicht antragsberechtigt ist, wer die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer im Zeitpunkt der Antragstellung fälligen Abgabe nach § 128 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.